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   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2003 - 21 B 2517/02   

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https://dejure.org/2003,17625
OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2003 - 21 B 2517/02 (https://dejure.org/2003,17625)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.09.2003 - 21 B 2517/02 (https://dejure.org/2003,17625)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. September 2003 - 21 B 2517/02 (https://dejure.org/2003,17625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen einen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss eines Verwaltungsgerichts; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen und Sonderbetriebsplänen des Steinkohlebergbaus unter dem Rhein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Schachtanlage Walsum: Vergleichsvorschlag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2003 - 21 B 1050/03

    Kein Stopp für Steinkohleabbau unter dem Rhein

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2003 - 21 B 2517/02
    Der Einwand, wegen der Rechtswidrigkeit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei auch die Zulassung des vorgenannten Sonderbetriebsplans rechtswidrig, greift schon deshalb nicht durch, weil der Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan aufgrund der von der Bezirksregierung Arnsberg ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung vollziehbar und weder offensichtlich rechtswidrig ist noch - worauf es entscheidend ankommt - die Antragstellerin offenkundig in eigenen Rechten verletzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Juni 2003 - 21 B 1050/03 - und vom 15. August 2003 - 21 B 2518/02 -).

    Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verbleibt aber - worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juni 2003 - 21 B 1050/03 - hingewiesen hat - gemäß § 123 Abs. 5 VwGO kein Raum, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § 80, 80a VwGO in Betracht kommt.

  • VG Düsseldorf, 25.11.2002 - 3 L 2924/02

    Zulassung eines Sonderbetriebsplans für den Abbau unter dem Rhein unter

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2003 - 21 B 2517/02
    In diesem Umfang ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2002 - 3 L 2924/02 - wirkungslos.

    Zur Klarstellung ist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2002 - 3 L 2924/02 - in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2003 - 21 B 2518/02
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2003 - 21 B 2517/02
    Der Einwand, wegen der Rechtswidrigkeit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei auch die Zulassung des vorgenannten Sonderbetriebsplans rechtswidrig, greift schon deshalb nicht durch, weil der Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan aufgrund der von der Bezirksregierung Arnsberg ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung vollziehbar und weder offensichtlich rechtswidrig ist noch - worauf es entscheidend ankommt - die Antragstellerin offenkundig in eigenen Rechten verletzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Juni 2003 - 21 B 1050/03 - und vom 15. August 2003 - 21 B 2518/02 -).

    Hiervon ist der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. August 2003 - 21 B 2518/02 - ausgegangen.

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2003 - 21 B 2517/02
    Dieses Sonderbetriebsplanverfahren trägt - wie sich sowohl ausdrücklich aus der Zulassung vom 12. Juni 2002 als auch aus der Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen ergibt - nach der nicht zu beanstandenden Festlegung durch die Bergbehörden allein der Moers-Kapellen-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, in Bezug auf die Substanzgarantie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung; hierauf kann sich die Antragstellerin - was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird - nicht berufen mit der Folge, dass sie mit Einwendungen im Rahmen dieses Sonderbetriebsplanverfahrens ausgeschlossen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2003 - 21 B 1482/03

    Kein Stopp für Steinkohleabbau unter dem Rhein

    Einzubeziehen ist jedoch der Umstand, dass Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses gemäß seiner Nr. 1.2.2 unter anderem der Antrag der Beigeladenen vom 8. August 2000 mit Beschreibungen, Plänen und Berechnungen ist und damit auch die in Beiakte Heft 8/10 des Verfahrens 21 B 2517/02 enthaltene Anlage 18.1.

    Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verbleibt aber - worauf der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 13. Juni 2003 - 21 B 1050/03 -, 5. September 2003 - 21 B 2517/02 - und 13. Oktober 2003 - 21 B 2516/02 - hingewiesen hat - gemäß § 123 Abs. 5 VwGO kein Raum, wenn - wie hier - vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO gegenüber der Zulassung des jeweiligen Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" in Betracht kommt.

  • VG Saarlouis, 07.12.2016 - 5 K 1031/15

    Bergrecht: Erfolglose Klage der Standortgemeinde gegen die Zulassung eines

    Auch das kommunale Eigentum genieße den grundrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.(Kühne, NVwZ 2005, S. 59; OVG Münster vom 05.09.2003, ZfB 2003, 282, 283) Die Bergbehörde sei deshalb nach § 4 Abs. 4 BBergG gehalten, bei der anstehenden Wiederherstellung der Oberfläche für eine sinnvolle Nutzung zu berücksichtigen, dass dadurch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Gemeinden eintrete.(BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, BVerwGE 127, 259; juris Rdnr. 29) Der zugelassene Abschlussbetriebsplan ende mit der Entlassung der Verfahrensfläche aus der Bergaufsicht.

    Die ferner herangezogene Entscheidung des OVG Münster vom 05.09.2003, ZfB 2003, 282, befasse sich überhaupt nicht mit Abschlussbetriebsplänen und die von der Klägerin behaupteten Aussagen enthalte die Entscheidung auch nicht.

  • VG Freiburg, 25.01.2017 - 7 K 1674/14

    Verlängerung eines Hauptbetriebsplans - Bindung an frühere Zulassungsentscheidung

    Die Gegenauffassung, wonach das Oberflächeneigentum nur dann und nur soweit in die öffentlichen Interessen des § 48 Abs. 2 BBergG einbezogen ist, wie dies grundrechtlich zwingend geboten ist (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 05.09.2003 - 21 B 2517/02 -, juris, Rn. 7), ist indes nicht von vornherein von der Hand zu weisen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - 7 C 10.08 -, juris, Rn. 25, wo die Differenzierung des Rügepotentials zwischen privaten und kommunalen Eigentümern im Planfeststellungsrecht ausdrücklich auf Art. 14 GG zurückgeführt wird).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2003 - 21 B 1050/03

    Kein Stopp für Steinkohleabbau unter dem Rhein

    a) Dabei geht der Senat - wie schon mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag im Beschluss vom 24. April 2003 - 21 B 2517/02 und 2518/02 - zum Ausdruck gebracht - davon aus, dass in Anbetracht der von der zuständigen Bergbehörde selbst im Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk X. getroffenen Wertungen ein konkreter Abbau regelmäßig nur dann zugelassen werden darf, wenn rechtsverbindlich sichergestellt ist, dass die insoweit für erforderlich erachteten Deichertüchtigungs- bzw. Deicherhöhungsmaßnahmen tatsächlich und vollständig durchgeführt worden sind, bevor der Einwirkungsbereich des Abbaus die Deiche erreicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2003 - 21 B 2519/02

    Anforderungen an die Konzentration und die Konkretisierung eines

    Hiervon ist der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. April 2003 in den Verfahren 21 B 2517/02 und 21 B 2518/02 ausgegangen.
  • VG Düsseldorf, 21.03.2005 - 3 L 115/05

    Zulassung des Sonderbetriebsplanes für den Abbau unter dem Rhein für das

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 05.09.2003 - 21 B 2517/02 - und vom 26.11.2003 - 21 B 1482/03 -) und die Änderungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Fassung vom 07./08.07.2004 (Nrn. 1.5 sowie 11.2 i.V.m. 2.2.2).
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